Die Rechte der Fluggäste bei Flügen von und nach Afrika

Die Vorfreude ist groß oder der Zeitdruck hoch – doch bereits vor Antritt des Fluges kommt die böse Überraschung: Verspätung, Überbuchung, Annullierung – die Folgen sind immer die gleichen. Der Zeitplan ist gesprengt und für den Reisenden bedeutet dies vor allem Ärger und Stress. Das sieht auch das Europäische Parlament so. Es verabschiedete aus diesem Grund 2005 eine Verordnung, welche die Rechte von Fluggästen schützen soll. Sie gilt für alle Flüge von Europa nach Afrika und die Mehrheit der Verbindungen nach Europa.

Ausnahmen existieren nur unter bestimmten Bedingungen
Jede Airline, die von einem Flughafen innerhalb der EU, Island, Norwegen oder der Schweiz abfliegt, muss die EU-Verordnung akzeptieren. Das bedeutet, dass nicht allein europäische Gesellschaften daran gebunden sind, sondern jedes Unternehmen mit Flugverbindungen von Europa nach Afrika. Leider gilt dies jedoch nicht so uneingeschränkt für den umgekehrten Weg. Landet ein Flugzeug aus Afrika in Europa, sind nur die Betreiber an die Fluggastrechteverordnung der EU gebunden, die auch ihren Hauptsitz innerhalb der Union haben. Völlig unreguliert sind wiederum innerafrikanische Flüge, die außerhalb der EU starten und landen. Dies gilt auch, wenn die Fluglinie in Europa registriert ist und es sich um einen Anschlussflug handelt. Ist also ein Umstieg auf halber Strecke notwendig, greift die Rechteverordnung nur für Verbindungen innerhalb der EU oder den ersten Flug nach Afrika. Jede weitere Verzögerung unterliegt ausschließlich der Kulanz der Gesellschaft.

Entschädigungen ab einer Verzögerung von zwei Stunden
FlugverspätungEine kleinere Verspätung ist dem Fluggast grundsätzlich zuzumuten. Die maximale Dauer hängt wie die Entschädigung von der Länge der Strecke ab. In der Verordnung werden Flüge in drei Kategorien eingeteilt : Kurzstrecken bis zu einer Distanz von 1500 Kilometer, Mittelstrecken zwischen 1501 und 3500 Kilometer und Langstrecken mit 3501 Kilometer und mehr. Ansprüchen entstehen jeweils nach einer von Verspätung von zwei, drei oder bei Langstrecken vier Stunden, falls die Schuld bei der Fluggesellschaft liegt. Fälle von sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“ – im Volksmund auch höhere Gewalt genannt – also durch Klima und Wetter, Vulkanausbrüche, politische Unruhen oder auch Streiks liegen außerhalb der Verantwortung des Anbieters. Anders sieht es nach mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshof bei einem technischen Defekt aus oder falls die Crew selbst sich verspätet.

Flugdistanz entscheidet über Höhe der Zahlung
Für die Summe der Entschädigung sind in der EU einheitliche Sätze vorgesehen. Demnach müssen Verspätungen auf kurzen Flügen mit 250 Euro, auf Mittelstrecken mit 400 Euro und auf der Langstrecke mit 600 Euro ausgeglichen werden. Diese Zahlung stellt lediglich eine Kompensation für die entstandenen Unannehmlichkeiten dar – weitere Rechte wie der Rücktritt von einem Flug oder die Übernachtung in einem Hotel bleiben davon unberührt. Lange Zeit haben Airlines nahezu jede Zahlung abgelehnt und mussten durch Gerichtsverfahren zur Einhaltung der Rechte gezwungen werden. Aus diesem Grund entstanden Portale wie Flightright.de . Gegen eine Erfolgsbeteiligung übernehmen diese sämtliche juristischen Schritte und befreien den Reisenden von den Risiken eines Prozesses. Sie müssen lediglich ihre Daten eingeben und erhalten ihre Entschädigung abzüglich der Provision.

Zusätzliche Ansprüche bei langer Verspätung oder Nicht-Beförderung
Fluggesellschaften kalkulieren knapp, um einen maximalen Gewinn zu erwirtschaften. Mitunter zu knapp, denn immer wieder müssen Passagiere wegen mangelnder Plätze zurückbleiben, obwohl ein Flug fristgerecht durchgeführt wird. In diesem Fall kann er einen Rückflug zum Ausgangsort und eine vollständige Erstattung des Preises, eine Weiterbeförderung zum nächstmöglichen oder zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt verlangen. Wird ein Flug vollständig annulliert, hat der Fluggast außerdem Anspruch auf Versorgungsleistungen, falls diese notwendig sind. Das bedeutet kostenlose Verpflegung und – sofern notwendig – eine Übernachtung in einem Hotel. Diese Regelung greift allerdings nur, falls der Betroffene nicht rechtzeitig eine Woche im Voraus über den Ausfall informiert wurde.